Grundsätze des Wahlrechts
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Wahlen in Deutschland müssen dem Grundgesetz nach frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim sein.
"Frei" bedeutet, dass die Stimmabgabe ohne Zwang und unzulässigen Druck erfolgt. Jede/r darf entscheiden, ob und wen sie/er wählt - niemand darf aufgrund der individuellen Wahlentscheidung benachteiligt werden.
"Gleich" meint, dass jede wahlberechtigte Person eine Stimme hat und jede Stimme genau einmal zählt und bspw. nicht davon abhängig ist, wie viel Steuer jemand zahlt oder welchen Geschlechts sie/er ist.
"Allgemein" bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind, sofern sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestalter, Wohnsitz etc.) erfüllen.
"Unmittelbar" ist eine Wahl dann, wenn die Volksvertreter direkt vom Volk gewählt werden. Es gibt keine Zwischeninstanz zwischen Wählern und Gewählten (z. B. durch sogenannte Wahlmänner).
"Geheim" meint, dass nicht feststellbar ist, wie jemand gewählt hat. Niemand muss sein Wahlverhalten offenlegen und es müssen Strukturen geschaffen werden, wie z. B. Sichtschutz und verschlossene Wahlurnen, die das Wahlgeheimnis sichern.
Siehe hierzu auch "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".