Wahlurne
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Die Wahlurne ist das Sammelgefäß für die abgegebenen Stimmzettel. Sie muss ein verschließbarer Gegenstand sein, der mit einem - abnehmbaren - Deckel versehen ist. Im Deckel muss ein schmaler Spalt vorhanden sein, durch den der Wähler seinen Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen kann.
Der Wahlvorsteher überprüft vor Beginn der Wahlhandlung (8.00 Uhr), ob die Wahlurne leer ist und verschließt diese anschließend mit einem Schloss. Sollte das Schloss defekt sein, kann auch eine Versiegelung mit den am Wahltag vorliegenden Siegelmarken vorgenommen werden. Die Wahlurne darf während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr) nicht geöffnet werden. Versehentlich eingeworfene Gegenstände, zum Beispiel Ausweise, dürfen somit auch erst nach 18.00 Uhr im Rahmen des Beginns der Ergebnisermittlung zurückgegeben werden.