Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfer. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.
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Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung.
Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe durch eine "Hilfsperson" dar.
Nein, Sie sind nicht befugt rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten.
Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist der Wahlschein für Ihren Bundestagswahlbezirk gültig, können Sie der Person vorschlagen, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein ist vom Wahlvorstand einzubehalten, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Der Wähler erhält dann einen neuen Stimmzettel und kann in der Wahlkabine wählen.
Ist der Wahlbrief für eine andere Person ausgestellt, muss dieser Wahlbrief bis 16.00 Uhr beim Wahlamt eingereicht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie bitte umgehend im Wahlamt an. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Unterlagen oder in den Kontaktdaten unter "Hilfe".
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Neu in der Wahlordnung verankert ist ein Verbot der Dokumentation der Stimmabgabe in der Wahlkabine mittels Foto oder Video. Sollten Sie erkennen, dass ein Wähler seine Stimmabgabe filmt oder ein Selfie via Smartphone tätigt, ist er von der Stimmabgabe zurückzuweisen, d.h. er darf seinen Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen.
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist.
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein), um sich vor dem Wahlvorstand legitimieren zu können.
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. 1,5 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online oder per Email möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Briefwahlbüro der jeweiligen Kommune vorgenommen werden. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch an die Wunschadresse des Wählers (auch Urlaubsort!) versendet.
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt jedoch von der jeweiligen Wahl ab. Aufgrund der unterschiedlichen wahlrechtlichen Fristen für die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis, sollte sich der betroffene Wahlberechtigte frühstmöglich an das Wahlamt wenden. Am Wahltag selbst ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses - bspw. aufgrund eines getätigten Umzugs - nicht mehr möglich. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am Wahltag bitte an das Wahlamt. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Unterlagen oder können sie "Hier" abrufen.
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält ggf. nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung von der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und lassen sie infolgedessen auch zur Stimmabgabe zu. Wichtig ist hierbei, dass der Wähler und auch der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Erklärung sowie die damit verbundene Zulassung zur Stimmabgabe unterzeichnen. Fügen Sie die unterzeichnete Erklärung der Wahlniederschrift bei.
Nein, denn das Wahlgeheimnis umfasst nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!
Sofern während der Wahlhandlung (8 Uhr bis 18 Uhr) die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - bzw. fünf Wahlhelfern bei der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt an. Die Kontaktdaten zu Ihrem Wahlamt finden Sie unter "Hilfe".
Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z. B. wahrnehmbarer Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfern unterschritten wird oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf. Eine Liste der Ansprechpartner sortiert nach Kommune finden Sie hier.
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Sollte diese nicht darauf reagieren, üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht oder oder sollte es zunehmend zu Problemen kommen, schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlamt (Rufnummer im Hilfebereich) über den Vorfall.
Eine Stimmabgabe ist ausschließlich im Wahlraum zulässig!
Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Bundestagswahlbezirks möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie im Wahlamt an. Die Nummer finden Sie im Hilfebereich.
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Für die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände unterscheidet sich die Aufwandsentschädigung nach Funktion und ist abhängig von der Stadt oder Gemeinde.
Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.
Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Person/en des Wahlraumes verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt. Die Rufnummer finden Sie im Hilfebereich.
Siehe Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung der Ermittlung des Wahlergebnisses.
Die Wahlhandlung findet ohne Unterbrechung statt. Die Stimmabgabe muss während der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgängig sichergestellt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Wahlvorstand durchgängig im Wahlraum anwesend ist. Üblicherweise teilt sich der Wahlvorstand in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen. Wichtig ist, dass einzelne Funktionsträger des Wahlvorstands während der Schichteinteilung anwesend sind.
Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstandes - Pausenregelung".
Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt ab. Die Rufnummer finden Sie sortiert nach Stadt oder Gemeinde im Hilfebereich.
Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Nein, da es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt.
Prüfen Sie zunächst die weiteren Hilfsmittel der Lernplattform (Schulungsclips, Wahl-ABC). Sollte das Problem nicht gelöst werden können, rufen Sie Ihr Wahlamt an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung. Eine zentrale Liste der Ansprechpartner finden Sie im Hilfebereich.
Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und werden somit automatisch vor anstehenden Wahlen angeschrieben. Es handelt sich bei diesem Schreiben jedoch nicht direkt um eine feste Einberufung, sondern vielmehr um eine Vorab-Anfrage, ob Sie Interesse an der Ausübung des Ehrenamtes haben.
Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.
Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bleibt die Wahlurne - unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde, verschlossen. Die betroffene Person muss zur Auszählung - also ab 18.00 Uhr - erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag im Wahlamt abholen.
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ja, sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt, da das Wahlgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden würde. Eine Ausnahme stellen hilfebedürftige Personen dar, die eigenmächtig keine Kennzeichnung des Stimmzettels vornehmen können. Sie dürfen eine andere Person als Hilfsperson benennen und mit dieser zusammen in die Wahlkabine gehen. Sollte eine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.
Richten Sie den Wahlraum her und sorgen Sie dafür, dass um 8 Uhr mit der Wahlhandlung begonnen werden kann. Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern gegeben ist, beginnen Sie um 8 Uhr mit der Wahlhandlung, andernfalls verpflichten Sie Wahlberechtigte als Beisitzer. Rufen Sie umgehend, bis spätestens 8 Uhr, beim Wahlamt an und teilen Sie mit, wenn einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen sind.
Die Nummer finden Sie im Hilfebereich.
Es ist hilfreich, dass der Wähler seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht dabei, gar nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation nutzen.
Ja, das Wahlgeheimnis ist auch vom Wähler zu wahren.
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor und ist der Wähler dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt, muss der Wähler sich ausweisen.
Als Wahlhelfer sind Sie zur politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Nein, der Wahlvorstand tritt am Morgen der Wahl zusammen um die Wahlhandlung vorzubereiten und die Einsatzzeiten der Mitglieder des Wahlvorstandes im Rahmen der gesetzlichen und örtlichen Gegebenheiten gemeinschaftlich festzulegen. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten, sodass mittags ein Wechsel der Gruppe erfolgen kann. Während der Wahlhandlung, also von 8 Uhr bis 18 Uhr, müssen immer mindestens drei Personen des Wahlvorstandes anwesend sein. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch fünf, wieder anwesend sein. Unter den Anwesenden müssen immer - sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung - der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder die jeweiligen Stellvertreter sein.
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte dokumentieren Sie - sofern möglich - mit Fotos, wie und wo die Parteienwerbung angebracht war. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt.
Die Rufnummer finden Sie im Hilfebereich.
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.
Eine Stimme ist ungültig, wenn der falsche Stimmzettel benutzt wurde, der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, der Stimmzettel ungekennzeichnet ist oder wenn ein Zusatz oder Vorbehalt gemacht wurde. In allen Fällen - insbesondere auch bei nicht eindeutigen Stimmzetteln - entscheiden Sie gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die jeweilige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Die Wahlräume sind am jeweiligen Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Stimmabgabe möglich.
Den Stimmzetteln fehlt die rechte obere Ecke, damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtig herum in die Stimmzettelschablone einlegen und ihn korrekt ausfüllen können. Die entsprechenden Schablonen werden von den Blinden- und Sehbehindertenvereinen zur Verfügung gestellt.
Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt zwei Zwischensummen ist die Bildung von drei Stapeln (A bis C). In der Spalte ZS I werden bei den gültigen Stimmen die Ergebnisse des Stapels A und bei den ungültigen Stimmen die des Stapels B eingetragen. In der Spalte ZS II werden die gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C vermerkt. (Siehe hierzu auch "Was versteht man unter den drei Stapeln A bis C?").
Die drei Stapel A bis C sollen dazu dienen, die Stimmenauszählung zu erleichtern. Halten Sie sich daher bitte - auch unter Berücksichtung der Ergebniseintragung in die Wahlniederschrift - unbedingt an die vorgegebene Stapelbildung und die damit verbundene Vorgehensweise bei der Stimmenauszählung. Die Stimmzettel werden folgendermaßen zusortiert:
Stapel A
Hier gehören alle Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Stimme getrennt nach dem jeweiligen Wahlvorschlag - somit nach den einzelnen Parteien - hin. Damit haben Sie erfahrungsgemäß bereits ca. 80% der Stimmzettel sortiert.
Stapel B
Auf diesem Stapel kommen vollständig leer abgegebene/ungekennzeichnete Stimmzettel. Bei den Stimmzetteln handelt es sich um zweifelsfrei ungültige Stimmen.
Stapel C
Hierhin sortieren Sie alle Stimmzettel, die nicht eindeutig einem anderen Stapel zugeordnet werden können. Also alle Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, sog. "Dubiose" (bspw. beschriftete Stimmzettel). Diese Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer in besondere Verwahrung genommen. Ganz am Schluss der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jedes einzelnen Stimmzettels beschließen. Der Beschluss wird auf der Rückseite jedes einzelnen Stimmzettels vermerkt.
Eine Kurzübersicht samt Stimmzettelbeispiele für die einzelnen Stapel A bis C befindet sich am Wahlsonntag in Ihrer Wahlkiste. Unter der Rubrik "Stimmenauszählung" haben Sie die Möglichkeit die Stimmenauszählung im Vorfeld anhand von Stimmzettelbeispielen zu üben.
Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Wahlberechtigung von Personen oder über die Gültigkeit eines Stimmzettels).
Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.
Die Bewerbung als Wahlhelfer ist von der Stadt/Gemeinde abhängig.
In der Regel kann man sich beim Wahlamt melden. Die Kontaktdaten erhalten Sie hier.
Für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie für Schriftführer finden vor der Wahl in der Regel separate Schulungen statt. Die genauen Termine werden Ihnen im Rahmen der Einberufung mitgeteilt.
Dies ist jedoch von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Wahlamt. Die Kontaktdaten finden Sie hier.