Wahlleiter / Stadtwahlleiter / Kreiswahlleiter

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Als Wahlleiter, Stadtwahlleiter oder Kreiswahlleiter wird die hauptverantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in einem Wahlkreis/Stadtgebiet bezeichnet. In der Regel ist der Wahlleiter, Stadtwahlleiter bzw. Kreiswahlleiter der Hauptverwaltungsbeamte der jeweiligen Kommune, stellvertertender Kreis-/Stadt-/Wahlleiter sein Vertreter im Amt.

Regelung zur Landtagswahl: 

Der Kreiswahlleiter wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Kreiswahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und der Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlkreis.

Regelung zur Europawahl: 

Der Stadtwahlleiter wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Stadtwahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Stadtgebiet.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Der Wahlleiter für das Wahlgebiet der ist grundsätzlich - kraft Gesetz - der  jeweilige (Ober)Bürgermeister der Gemeinde.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Wahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des Stadtgebietes verantwortlich - beispielsweise durch die Einteilung des Wahlgebietes in Kommunalwahlbezirke, die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Kreiswahlleiter wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Kreiswahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und der Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlkreis.