Verschwiegenheit des Wahlvorstands

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies für Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen bekannt geworden sind. Hinsichtlich des Wählerverzeichnises bezieht sich die Verschwiegenheit u. a. auf die dort aufgeführten persönliche Daten der Wahlberechtigten. Das bedeutet, es dürfen keine Daten (bspw. Adresse, Geburtsdatum) laut vorgelesen oder gar Auskünfte über eine bereits getätigte bzw. nicht getätigte Stimmabgabe gegeben werden.

Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.