Ungültige Stimmen
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Zu 3. gehören u. a. Stimmzettel, bei deinen mehrere Parteien/Kandidaten angekreuzt sind. In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan per Abstimmung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich; in Pattsituationen hat der Wahlvorsteher die ausschlaggebende Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.