Hilfsperson

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Ausnahme von der persönlichen Stimmabgabe ist bei den Wählern zulässig, die

  • aufgrund einer Behinderung,
  • aufgrund einer sonstigen körperlichen Beeinträchtigung oder
  • weil sie des Lesens unkundig sind,

den Stimmzettel nicht eigenständig kennzeichnen, falten und in die Wahlurne einwerfen können. Diese, sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen, dürfen sich einer Hilfsperson (ggf. auch aus dem Wahlvorstand) bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wählen mit Hilfsperson

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.