Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.
Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.