Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt insbesondere auch für alle Entscheidungen, die der Wahlvorstand trifft.
Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit folgt, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, d. h. auch Nichtwahlberechtigte (z. B. Jugendliche und Ausländer) dürfen nie, auch nicht vorübergehend, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Parteienvertreter. Auch Sie dürfen sich im Wahlraum aufhalten, um die Wahlhandlung zu beobachten. Sie haben jedoch nicht mehr Rechte als andere Besucher und dürfen selbstverständlich nicht in die Wahlhandlung eingreifen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit hindert den Wahlvorstand jedoch nicht daran, bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu regeln. Gleiches gilt auch, sofern im Wahlraum anwesende Personen die Wahlhandlung anderer Personen beeinflussen oder stören. Der Wahlvorstand kann bei Störungen oder Beeinflussung der Wahlhandlung oder der Auszählung das Hausrecht anwenden und Personen des Raumes verweisen. Das zuständige Wahlamt ist über den Vorfall zu informieren. Das Hausrecht kann auch mithilfe der Polizei durchgesetzt werden.