Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies für Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen bekannt geworden sind. Hinsichtlich des Wählerverzeichnises bezieht sich die Verschwiegenheit u. a. auf die dort aufgeführten persönliche Daten der Wahlberechtigten. Das bedeutet, es dürfen keine Daten (bspw. Adresse, Geburtsdatum) laut vorgelesen oder gar Auskünfte über eine bereits getätigte bzw. nicht getätigte Stimmabgabe gegeben werden.