Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.