Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.
Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.