Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.