Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bleibt die Wahlurne - unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde, verschlossen. Die betroffene Person muss zur Auszählung - also ab 18.00 Uhr - erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag im Wahlamt abholen.