Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage sein Amt auszuüben.

Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z. B. wahrnehmbarer Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfern unterschritten wird oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf. Eine Liste der Ansprechpartner sortiert nach Kommune finden Sie hier.