Ein Wahlhelfer erscheint nicht zur Nachmittagsschicht bzw. zur Stimmenauszählung.

Sofern während der Wahlhandlung (8 Uhr bis 18 Uhr) die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - bzw. fünf Wahlhelfern bei der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt an. Die Kontaktdaten zu Ihrem Wahlamt finden Sie unter "Hilfe".